Direkt zum Inhalt springen

Aeugst am Albis. Natürlich offen.

Zins (Steuern)

 

 

 

Für die Staats- und Gemeindesteuern sind drei verschiedene Zinsarten zu unterscheiden: Einerseits gibt es den Ausgleichszins, welcher noch vor Zustellung der Schlussrechnung anfällt, andererseits sprechen wir nach Zustellung der Schlussrechnung vom Verzugs- und Vergütungszins.

 

 

 

Ausgleichszins

Im Frühjahr jedes Jahres erhalten Sie die provisorische Steuerrechnung. Die Steuern sind per 30. September fällig. Dies bedeutet, dass Zahlungen welche Sie vor diesem Datum tätigen zu Ihren Gunsten, spätere Zahlungen jedoch zu Ihren Lasten verzinst werden. Die im Folgejahr zugestellte Schlussrechnung enthält immer auch eine Ausgleichszinsrechnung, welche diesen so genannten Ausgleichszins ausweist. Der Jahreszins beträgt 0.25%.

 

 

 

Immer wieder kommt es vor, dass Steuerpflichtige davon ausgehen, dass sie etwas falsch gemacht hätten, wenn sie Zinsen bezahlen müssten. Dem ist beim Ausgleichszins aber nicht so. Auch wenn man immer sämtliche Rechnungen, welche vom Steueramt zugestellt wurden, beglichen hat, kommt es trotzdem zu einer Ausgleichszinsrechnung. Die Idee des Ausgleichszinses ist, dass niemand bevorzugt bzw. benachteiligt wird, wenn die Schlussrechnung früh oder eben erst spät zugestellt wird. Muss ein Steuerpflichtiger den Steuerbetrag erst spät begleichen, so konnte er diesen Betrag vorher zinsbringend anlegen. Ein anderer bezahlte die Steuern frühzeitig und muss deshalb auf eben diesen Zinsvorteil verzichten. Diese Ungleichbehandlung soll durch den Ausgleichszins "ausgeglichen" werden.

 

 

 

Will man diesen Zins also vermeiden, so steht es dem Steuerpflichtigen frei, seinen potentiell geschuldeten Steuerbetrag selbst zu berechnen und eine höhere Zahlung vorzunehmen als in der provisorischen Steuerrechnung berechnet wurde.

 

 

 

Verzugs- und Vergütungszins

Verzögern sich die Zahlungen nach versandter Schlussrechnung, so kommt ein anderer Zins zum tragen, der Verzugszins. Hier beträgt der Jahreszins immerhin schon 4,5%. Die Verzugszinsrechnung wird Ihnen zugestellt, sobald die offenen Steuern restlos beglichen wurden. Auf die Zustellung von Bagatellrechnungen wird aus verwaltungsökonomischen Gründen verzichtet.