Direkt zum Inhalt springen

Aeugst am Albis. Natürlich offen.

Fristerstreckungsgesuch

Die Steuererklärung ist grundsätzlich bis zum 31. März einzureichen. Selbständigerwerbende und nicht im Kanton wohnhafte Steuerpflichtige mit einer Betriebsstätte oder Liegenschaften- besitz im Kanton Zürich erhalten von Amtes wegen eine verlängerte Frist bis zum 30. September. Haben Sie Gründe, die Steuererklärung mit den erforderlichen Unterlagen nicht innert dieser Frist einreichen zu können, besteht die Möglichkeit, noch vor Ablauf der Einreichefrist beim Gemeindesteueramt ein Gesuch um Fristerstreckung zu stellen (siehe unten). Rechtzeitig eingereichte Fristerstreckungsgesuche gelten ohne gegenteiligen schriftlichen Entscheid als stillschweigend bewilligt. Verspätete Gesuche können nicht mehr bewilligt werden. Auch Mahnfristen sind nicht erstreckbar.

Unbedingt beachten:

Bitte nach dem Absenden die Meldung beachten!

Periode