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Aeugst am Albis. Natürlich offen.

Verpflichtungserklärung

Möchte eine visumpflichtige Person ausländischer Nationalität als Besucher/in, Tourist/in oder für geschäftliche Besprechungen in die Schweiz einreisen, muss er/sie vor der Einreise in die Schweiz bei der für sein/ihren Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung (Botschaft oder Konsulat) ein Visum beantragen.

Nach Prüfung des persönlichen Visumgesuchs des Antragstellers oder der Antragstellerin entscheidet die schweizerische Auslandvertretung, ob die antragstellende Person vorerst eine Garantieerklärung beizubringen hat.

Sofern die schweizerische Auslandvertretung eine Garantieerklärung verlangt, wird dem ausländischen Antragsteller bzw. der ausländischen Antragstellerin das Formular "Garantieerklärung" ausgehändigt. Die antragstellende Person ergänzt das Garantieformular (Rubrik 1 und 2) und leitet dieses an den/die Garant/in in der Schweiz weiter. Die Garantieerklärung darf weder fotokopiert noch textlich verändert werden. Abgeänderte Garantieerklärungen sind ungültig.

Der Garant bzw. die Garantin reicht das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Garantieformular bei der Einwohnerkontrolle des Wohnortes ein. Diese überprüft die eingereichten Unterlagen (Betreibungsauszug, Lohnausweise, Versicherung) und gibt ihre Stellungnahme ab. Anschliessend wird die Garantieerklärung an die Fremdenpolizei des Kantons Zürich weitergeleitet.
Die Schweizer Auslandvertretung entscheidet schliesslich über die Erteilung oder formlose Verweigerung des beantragten Visums.

Die finanziellen Mittel Garantierender müssen ausreichend sein, um die Garantieverpflichtung (Fr. 20'000) jederzeit erfüllen zu können. Dabei werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
Schulden (insbesondere öffentlich-rechtlicher Natur) und Steuerverhältnisse berücksichtigt.

Weitere Informationen erhalten Sie auch unter folgender Seite:
www.ma.zh.ch