Drittmeldepflicht gemäss Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) vom 11. Mai 2015
Gemäss § 8 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) melden Vermietende, Liegenschaftsverwaltungen und Logisgebende (Dritte) der Gemeinde den Ein- und Auszug von Mietenden und Logisnehmenden (Nutzungsberechtigte). Die Meldung umfasst folgende Angaben:
- Name und Adresse der oder des Dritten
- Gebäudeadresse und amtliche Wohnungsnummer
- Beginn oder Ende des Nutzungsrechts
- Name, Vorname und Staatsangehörigkeit der Nutzungsberechtigten
- e.Geburtsdatum und Zuzugsort der Nutzungsberechtigten, sofern diese Angaben der oder dem Dritten bekannt sind.
Die Meldungen muss innert 14 Tagen nach Eintritt der Meldepflicht erfolgen (§ 10, MERG).
Der Ein- und Auszug von Mietenden und Logisnehmenden kann online www.drittmeldung.ch gemeldet werden.
Zusätzlich stehen die Ein- und Auszugsanzeige als Formulare zum Download zur Verfügung:
Einzugsanzeige
Auszugsanzeige