Datensperre (Einwohnerkontrolle)
Das Gesetz über die Information und den Datenschutz räumt jeder Person das Recht ein, die Bekanntgabe ihrer Daten an private Personen und Organisationen sperren zu lassen.
Die Bekanntgabe ist trotz Sperrung zulässig, wenn:
- die Einwohnerkontrolle hierzu gesetzlich verpflichtet ist oder
- die gesuchstellende Person oder Organisation glaubhaft macht, dass die Sperrung sie in der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person behindert.
Wollen Sie Ihre Personendaten bei der Einwohnerkontrolle sperren lassen? Dann füllen Sie das Gesuch um Datensperre (Einwohnerkontrolle) vollständig aus, unterschreiben Sie es und senden es an:
Gemeindeverwaltung
Einwohnerkontrolle
Dorfstrasse 22
Postfach
8914 Aeugst am Albis
Gesuch um Datensperre (Einwohnerkontrolle)
Die Einwohnerkontrolle wird die Sperrung vornehmen und Ihnen schriftlich bestätigen.
Wir machen Sie ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Datensperrung nicht gegenüber eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Amtsbehörden, Gerichten und Polizeibehörden gültig ist. Diesen öffentlichen Organen dürfen Personendaten bekanntgegeben werden, wenn dafür gesetzliche Grundlagen bestehen und sie zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendig sind.