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Aeugst am Albis. Natürlich offen.

Vorsorgeauftrag

Wer infolge eines Unfalles, wegen plötzlicher schwerer Erkrankung oder Altersschwäche nicht mehr selber für sich sorgen kann und urteilsunfähig wird, ist auf die Hilfe Dritter angewiesen. Mittels eines Vorsorgeauftrags kann jede urteilsfähige Privatperson sicherstellen, dass dann jemand anders die notwendigen Angelegenheiten erledigen kann. Vor allem betagte Menschen können so ihren Willen rechtzeitig festhalten und eine nahestehende Person oder Fachstelle zur Regelung ihrer Angelegenheiten für den Fall der Urteilsunfähigkeit beauftragen und ermächtigen. Liegt ein rechtsgültiger Vorsorgeauftrag vor, können sehr oft Massnahmen der KESB, die meist mit zusätzlichem Aufwand und Kosten verbunden sind, vermieden werden.

Form

Die Errichtung eines Vorsorgeauftrages ist an Formvorschriften gemäss Art. 361 ZGB geknüpft. Es gibt folgende zwei Möglichkeiten, einen Vorsorgeauftrag zu erfassen:

Die Aufgaben, die der beauftragten Person übertragen werden sollen, müssen klar umschrieben sein. Es können auch Einzelaufgaben übertragen werden und Weisungen für die Umsetzung der Aufträge erteilt werden. Je nach Komplexität eines Vorsorgeauftrages kann es sinnvoll sein, für die Errichtung ein Notariat, eine Rechtsberatungsstelle oder beispielsweise die Pro Senectute oder die Caritas beizuziehen. Der Vorsorgeauftrag kann jederzeit abgeändert oder widerrufen werden. Im Kanton Zürich kann der Vorsorgeauftrag bei der KESB hinterlegt werden (Die KESB erhebt für die Hinterlegung eine einmalige Gebühr von Fr. 150.–). Diese Hinterlegung ist jedoch nicht zwingend. Wichtig ist, dass man die Errichtung und den Hinterlegungsort des Vorsorgeauftrages beim Zivilstandsamt des Bezirks Affoltern in einer zentralen Datenbank registrieren lässt. Das heisst, jede Person kann frei wählen, wo sie den Vorsorgeauftrag aufbewahren möchte. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass eine Hinterlegung des Vorsorgeauftrages bei der Gemeinde nicht möglich ist. Jedoch können Sie uns schriftlich mitteilen, wo ihr Vorsorgeauftrag hinterlegt ist.

Eintritt des Vorsorgefalles

Erhält die KESB Kenntnis von der Urteilsunfähigkeit prüft sie den Vorsorgeauftrag und stellt dessen Wirksamkeit fest. Ist im Vorsorgeauftrag die Entschädigung für die Leistungen der beauftragten Person nicht geregelt, so kann die KESB einen angemessenen Betrag festlegen.

Sind die Interessen der den Vorsorgeauftrag erteilenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so muss die KESB von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person prüfen, ob behördliche Massnahmen notwendig sind. Sie kann der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage verpflichten oder ihr die erteilten Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.

Vollmacht

Ähnliche Wirkungen wie ein Vorsorgeauftrag hat eine Vollmacht. Eine Vollmacht gilt grundsätzlich jedoch bereits ab ihrer Erteilung. Falls die Vertretung jedoch erst ab Eintritt der eigenen Urteilsunfähigkeit möglich sein soll, ist es seit Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts nicht mehr möglich, dies mittels Vollmacht zu regeln. Zudem sind insbesondere Banken häufig nicht mehr bereit Vollmachten zu akzeptieren, wenn der Vollmachtgeber urteilsunfähig geworden ist.