Einreisebewilligung
zur Abteilung Einwohnerkontrolle
Einreisebewilligung
Ausländische Arbeitskräfte, die von der Visumspflicht befreit sind, dürfen zum Stellenantritt nur dann in die Schweiz einreisen, wenn sie eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung besitzen. Ausländischen Arbeitskräften, die ohne eine solche Zusicherung einreisen, dürfen keine Aufenthaltsbewilligungen zum Stellenantritt erteilt werden.
Von der Verpflichtung ausgenommen sind ausländische Arbeitskräfte, deren Einreise und Aufenthalt durch das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder das Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation geregelt wird. Im Bereich des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes tätige Ausländer benötigen für eine Erwerbstätigkeit, auch wenn sie keine Stelle antreten, eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung.
Der/Die Bewilligungsinhaber/in muss sich innerhalb von 8 Tagen nach Einreise bei der Einwohnerkontrolle anmelden. Weitere Angaben finden Sie unter Anmeldung.
