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Aeugst am Albis. Natürlich offen.

Quellensteuer

Quellensteuerpflichtig sind in der Schweiz wohnhafte ausländische Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung C und andererseits im Ausland wohnhafte Künstler und Sportler sowie Empfänger von Verwaltungsratsentschädigungen und Vorsorgeleistungen.

Verfügen in der Schweiz wohnhafte, quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer über weitere Einkünfte in der Schweiz, im Ausland oder über Vermögenswerte (z.B. Liegenschaften im Ausland), müssen sie zusätzlich eine Steuererklärung einreichen.

Informationen und Formulare finden Sie auf der Homepage des Kantonalen Steueramtes Zürich.

Arbeitgeber, welche ausländische Arbeitnehmer beschäftigen, die nicht im Besitz der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) sind, können sich über die Abrechnungsabläufe beim Kantonalen Steueramt Zürich, Dienstabteilung Quellensteuer (Tel: 043 259 34 92) informieren.